Öffnungsschritte mit 19. Mai 2021
Inkrafttreten 19. Mai
Gastronomie
 Außerhalb des zugewiesenen Sitzplatzes herrscht FFP2 Maskenpflicht
 Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
 Die Gäste müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
 Eine Gästegruppe darf indoor max. 4 Erwachsene (+ dazugehörige Kinder) und outdoor max. 10 Erwachsene umfassen
 Zwischen den Personen fremder Tische muss ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden
 In geschlossenen Räumen darf die Konsumation nur im Sitzen erfolgen
 Konsumation an der Ausgabestelle (Bar) ist nicht erlaubt
 Selbstbedienungsbuffets können unter Hygieneauflagen betrieben werden
 Jeder Gastronomiebetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
 Für Mitarbeiter/innen mit Kund/innenkontakt gilt eine FFP2-MaskenPflicht.
 Mitarbeiter/innen mit Kund/innenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen
 Sperrstunde ist um 22.00 Uhr Kultur & Veranstaltungen
 Es herrscht durchgängig FFP2-Maskenpflicht
 Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
 Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
 Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern, außerhalb eines zugewiesenen Sitzplatzes, eingehalten werden
 Zwischen Besuchergruppen muss mindestens ein freier Sitzplatz sein
 Behördlich genehmigte Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen outdoor mit maximal 3.000 und indoor mit maximal 1.500 Personen durchgeführt werden.
 Veranstaltungsorte mit fixen Sitzplätzen dürfen maximal zu 50% ausgelastet werden
 An Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen maximal 50 Personen teilnehmen (indoor und outdoor).
 Veranstaltungen ab 11 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde.
 Regeln für Veranstaltungs-Gastronomie sind analog zur Gastronomie (keine Gastro bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze).
 Jede/r Veranstalter/in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
 Sperrstunde ist um 22.00 Uhr Kongresse
 Es herrscht FFP2-Maskenpflicht
 Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
 Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
 Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern, außerhalb eines zugewiesenen Sitzplatzes, eingehalten werden
 Kongresse bis 50 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde
 Für Kongresse gelten zudem die gleichen Regeln wie für Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen
 Jede/r Veranstalter/in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
 Sperrstunde ist 22.00 Uhr Messen
 Es herrscht FFP2-Maskenpflicht
 Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
 Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
 Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden
 Pro Besucher/in muss eine Fläche von 20 m2 zur Verfügung stehen; gezählt werden die Ausstellungsflächen, nicht aber Verbindungsgänge
 Messen bis 50 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde.
 Jede/r Veranstalter/in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
 Sperrstunde ist 22.00 Uhr Beherbergung
 FFP2-Maskenpflicht in den allgemeinen Bereichen
 Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
 Die Gäste müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren (wie das in der Beherbergung ohnehin üblich ist)
 Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden
 Bei Inanspruchnahme von weiteren Dienstleistungen bzw. Gastro im Hotel braucht es ab einem Aufenthalt über die Gültigkeit des Eintrittstestes hinweg alle 2 Tage Selbsttest unter Aufsicht vor Ort
 Die Regelungen für den Wellnessbetrieb sind analog zu WellnessFreizeiteinrichtungen
 Jede Beherbergung muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
 Für die Hotelgastronomie gelten dieselben Regeln wie für die normale Gastronomie (inkl. Sperrstunde um 22:00 Uhr)
Sportstätten/Sportausübung
 Indoor:
 FFP2-Maskenpflicht in den allgemeinen Bereichen (z.B. an der Rezeption, in der Umkleidekabine)
 Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
 Die Sportler/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren (wie das in der
Beherbergung ohnehin üblich ist)
 Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden
 Pro Person müssen 20m² Fläche zur Verfügung stehen
 Für die Zeit der Sportausübung gilt keine Maskenpflicht und die Abstandsregel kann bei Kontaktsportarten kurzfristig unterschritten werden. Es sind somit auch Kontaktsportarten wie Fußball wieder erlaubt
 Outdoor-Sportstätten:
 Sport ist in sportartüblicher Mannschaftsgröße möglich.:
 Bei Kontakt- und Mannschaftssport muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
 Jede Sportstätte (indoor und outdoor) muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
 Die Veranstaltungsregelungen (Anzeige/Bewilligungspflicht) gelten für allfällige Zuseher/innen an Sportstätten, aber nicht für die Sportausübung selbst
 Sperrstunde ist 22.00 Uhr
 Breitensport in sportartüblicher Gruppengröße im öffentlichen Raum maximal aber 10 Personen. 
Freizeitbetriebe
 Es herrscht FFP2-Maskenpflicht
 Beim Betreten von Indoor-Bereichen muss ein Test gemacht werden,
oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine
Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
 Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den
Kontaktdaten beim Betreten registrieren (wie das in der
Beherbergung ohnehin üblich ist)
 Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden
 Bei Indoor-Einrichtungen, Bädern und Thermen müssen pro Gast 20
m² Fläche im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen.
 Jeder Freizeitbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und
eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
 Für Fahrgeschäfte (z.B. Karussell) gilt, dass zwischen
Besucher/innen ein leerer Sitzplatz sein muss. Die
Kund/innenregistrierung ist nicht notwendig.
 Sperrstunde ist 22.00 Uhr
Handel
 Sperrstunde spätestens 22:00 Uhr
 Pro Kunde/in muss eine Fläche von 20 m2
zur Verfügung stehen
 FFP2 Masken-Pflicht
Schule
 Ab 17. Mai herrscht in der Schule wieder Präsenzbetrieb.
 In Unterstufen muss ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden
 In Oberstufen gilt FFP2-Masken-Pflicht
 In Schulen wird 3x pro Woche getestet (Selbsttests sind erlaubt).
 Berufsgruppentestung der Lehrer/innen erfolgt mit überwachtem
Selbsttest in der Schule
 Singen und Sport sind nur im Freien erlaubt
 Mehrtägige Schulveranstaltungen sind nicht möglich.
Jugendarbeit
 Es muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives
Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine
durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
 Jugendarbeit gemäß Bundesjugendfördergesetz (Altersgrenze: 30)
 Die Gruppengröße ist mit maximal 20 Personen limitiert.
Kontaktbeschränkungen
 Keine allgemeinen Ausgangsbeschränkungen in der Nacht
 Außerhalb des privaten Wohnbereichs gilt: Treffen von maximal 10
Personen (+ Kinder) sind möglich im Freien, Indoor sind max. 4
Erwachsene (+ Kinder) erlaubt. Für Treffen mit mehr Personen gelten
die Veranstaltungsregelungen.
 In der Zeit zwischen 22.00 und 5.00 Uhr sind generell nur Treffen von
Max. 4 Erwachsenen (plus dazugehörige Kinder) möglichTest-Gültigkeit von
Zutrittstests
 Selbsttest mit digitaler Lösung: 24h
 Antigentest: 48h
 PCR-Test: 72h
 Genesene Personen: 6 Monate bis nach der Krankheit
 Geimpfte Personen: 1 Jahr ab 22 Tage nach der Erstimpfung
Hochinzidenz-Gebiete
 Für Hochinzidenz-Gebiete (Inzidenz > 300) besteht eine
Ausreisetestpflicht und es wird eine Toolbox mit allen bestehenden
rechtlichen Möglichkeiten geben.
Grenzen
 Bestimmungen gemäß der ECDC-Karte für Risikogebiete:
grün/gelb/orange: freie Einreise, rot: Einreise nur Getestet, Genesen
oder Geimpft, dunkelrot: Einreise nur Getestet, Genesen oder
Geimpft und Quarantäne (Freitesten nach 5 Tagen)
 Ausnahmen für Pendler bleiben bestehe
 
