SPÖ Sankt Pantaleon

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Öffnungsschritte mit 19. Mai 2021


Inkrafttreten 19. Mai


Gastronomie
 Außerhalb des zugewiesenen Sitzplatzes herrscht FFP2 Maskenpflicht
 Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
 Die Gäste müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
 Eine Gästegruppe darf indoor max. 4 Erwachsene (+ dazugehörige Kinder) und outdoor max. 10 Erwachsene umfassen
 Zwischen den Personen fremder Tische muss ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden
 In geschlossenen Räumen darf die Konsumation nur im Sitzen erfolgen
 Konsumation an der Ausgabestelle (Bar) ist nicht erlaubt
 Selbstbedienungsbuffets können unter Hygieneauflagen betrieben werden
 Jeder Gastronomiebetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
 Für Mitarbeiter/innen mit Kund/innenkontakt gilt eine FFP2-MaskenPflicht.
 Mitarbeiter/innen mit Kund/innenkontakt, die sich im Rahmen der Berufsgruppentestungen testen lassen, können statt einer FFP2-Maske einen einfachen Mund-Nasen-Schutz tragen
 Sperrstunde ist um 22.00 Uhr Kultur & Veranstaltungen
 Es herrscht durchgängig FFP2-Maskenpflicht
 Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
 Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
 Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern, außerhalb eines zugewiesenen Sitzplatzes, eingehalten werden
 Zwischen Besuchergruppen muss mindestens ein freier Sitzplatz sein
 Behördlich genehmigte Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen outdoor mit maximal 3.000 und indoor mit maximal 1.500 Personen durchgeführt werden.
 Veranstaltungsorte mit fixen Sitzplätzen dürfen maximal zu 50% ausgelastet werden
 An Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen maximal 50 Personen teilnehmen (indoor und outdoor).
 Veranstaltungen ab 11 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde.
 Regeln für Veranstaltungs-Gastronomie sind analog zur Gastronomie (keine Gastro bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze).
 Jede/r Veranstalter/in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
 Sperrstunde ist um 22.00 Uhr Kongresse
 Es herrscht FFP2-Maskenpflicht
 Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
 Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
 Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern, außerhalb eines zugewiesenen Sitzplatzes, eingehalten werden
 Kongresse bis 50 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde
 Für Kongresse gelten zudem die gleichen Regeln wie für Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen
 Jede/r Veranstalter/in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
 Sperrstunde ist 22.00 Uhr Messen
 Es herrscht FFP2-Maskenpflicht
 Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
 Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
 Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden
 Pro Besucher/in muss eine Fläche von 20 m2 zur Verfügung stehen; gezählt werden die Ausstellungsflächen, nicht aber Verbindungsgänge
 Messen bis 50 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde.
 Jede/r Veranstalter/in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
 Sperrstunde ist 22.00 Uhr Beherbergung
 FFP2-Maskenpflicht in den allgemeinen Bereichen
 Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
 Die Gäste müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren (wie das in der Beherbergung ohnehin üblich ist)
 Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden
 Bei Inanspruchnahme von weiteren Dienstleistungen bzw. Gastro im Hotel braucht es ab einem Aufenthalt über die Gültigkeit des Eintrittstestes hinweg alle 2 Tage Selbsttest unter Aufsicht vor Ort
 Die Regelungen für den Wellnessbetrieb sind analog zu WellnessFreizeiteinrichtungen
 Jede Beherbergung muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
 Für die Hotelgastronomie gelten dieselben Regeln wie für die normale Gastronomie (inkl. Sperrstunde um 22:00 Uhr)

Sportstätten/Sportausübung
Indoor:
 FFP2-Maskenpflicht in den allgemeinen Bereichen (z.B. an der Rezeption, in der Umkleidekabine)
 Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
 Die Sportler/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren (wie das in der
Beherbergung ohnehin üblich ist)
 Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden
 Pro Person müssen 20m² Fläche zur Verfügung stehen
 Für die Zeit der Sportausübung gilt keine Maskenpflicht und die Abstandsregel kann bei Kontaktsportarten kurzfristig unterschritten werden. Es sind somit auch Kontaktsportarten wie Fußball wieder erlaubt
Outdoor-Sportstätten:
 Sport ist in sportartüblicher Mannschaftsgröße möglich.:
 Bei Kontakt- und Mannschaftssport muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
 Jede Sportstätte (indoor und outdoor) muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
 Die Veranstaltungsregelungen (Anzeige/Bewilligungspflicht) gelten für allfällige Zuseher/innen an Sportstätten, aber nicht für die Sportausübung selbst
 Sperrstunde ist 22.00 Uhr
 Breitensport in sportartüblicher Gruppengröße im öffentlichen Raum maximal aber 10 Personen.

Freizeitbetriebe
 Es herrscht FFP2-Maskenpflicht
 Beim Betreten von Indoor-Bereichen muss ein Test gemacht werden,
oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine
Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
 Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den
Kontaktdaten beim Betreten registrieren (wie das in der
Beherbergung ohnehin üblich ist)
 Grundsätzlich muss ein Abstand von 2 Metern eingehalten werden
 Bei Indoor-Einrichtungen, Bädern und Thermen müssen pro Gast 20
m² Fläche im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen.
 Jeder Freizeitbetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und
eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
 Für Fahrgeschäfte (z.B. Karussell) gilt, dass zwischen
Besucher/innen ein leerer Sitzplatz sein muss. Die
Kund/innenregistrierung ist nicht notwendig.
 Sperrstunde ist 22.00 Uhr

Handel
 Sperrstunde spätestens 22:00 Uhr
 Pro Kunde/in muss eine Fläche von 20 m2
zur Verfügung stehen
 FFP2 Masken-Pflicht

Schule
 Ab 17. Mai herrscht in der Schule wieder Präsenzbetrieb.
 In Unterstufen muss ein Mund-Nasen-Schutz (MNS) getragen werden
 In Oberstufen gilt FFP2-Masken-Pflicht
 In Schulen wird 3x pro Woche getestet (Selbsttests sind erlaubt).
 Berufsgruppentestung der Lehrer/innen erfolgt mit überwachtem
Selbsttest in der Schule
 Singen und Sport sind nur im Freien erlaubt
 Mehrtägige Schulveranstaltungen sind nicht möglich.

Jugendarbeit
 Es muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives
Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine
durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
 Jugendarbeit gemäß Bundesjugendfördergesetz (Altersgrenze: 30)
 Die Gruppengröße ist mit maximal 20 Personen limitiert.

Kontaktbeschränkungen
 Keine allgemeinen Ausgangsbeschränkungen in der Nacht
 Außerhalb des privaten Wohnbereichs gilt: Treffen von maximal 10
Personen (+ Kinder) sind möglich im Freien, Indoor sind max. 4
Erwachsene (+ Kinder) erlaubt. Für Treffen mit mehr Personen gelten
die Veranstaltungsregelungen.
 In der Zeit zwischen 22.00 und 5.00 Uhr sind generell nur Treffen von
Max. 4 Erwachsenen (plus dazugehörige Kinder) möglichTest-Gültigkeit von

Zutrittstests
 Selbsttest mit digitaler Lösung: 24h
 Antigentest: 48h
 PCR-Test: 72h
 Genesene Personen: 6 Monate bis nach der Krankheit
 Geimpfte Personen: 1 Jahr ab 22 Tage nach der Erstimpfung

Hochinzidenz-Gebiete
 Für Hochinzidenz-Gebiete (Inzidenz > 300) besteht eine
Ausreisetestpflicht und es wird eine Toolbox mit allen bestehenden
rechtlichen Möglichkeiten geben.

Grenzen
 Bestimmungen gemäß der ECDC-Karte für Risikogebiete:
grün/gelb/orange: freie Einreise, rot: Einreise nur Getestet, Genesen
oder Geimpft, dunkelrot: Einreise nur Getestet, Genesen oder
Geimpft und Quarantäne (Freitesten nach 5 Tagen)
 Ausnahmen für Pendler bleiben bestehe

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